MSC Ruhr-Blitz Bochum

Satzung

S A T Z U N G

MSC Ruhr-Blitz Bochum
e.V. im ADAC

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(I) Der am 28.06.1968 in Bochum gegründete Club führt den Namen:

MSC Ruhr-Blitz Bochum e.V. Im ADAC

(II) Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.

(III) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zwecke und Ziele

(I) Der „MSC RUHR-BLITZ“ Bochum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(II) Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports und der Verkehrssicherheit.

(III) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung motorsportlicher Übungen und Leistungen; die Organisation und Durchführung motorsportlicher Veranstaltungen; Informationen und Übungen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Jugendverkehrserziehung.
Der „MSC RUHR-BLITZ“ Bochum e.V. und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Westfahlen und oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser o.a. Ziele.

(IV) Der „MSC RUHR-BLITZ“ Bochum e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(V) Der „MSC RUHR-BLITZ“ Bochum e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassistischer Toleranz.

(VI) Der „MSC RUHR-BLITZ“ Bochum e.V. ist Mitglied im Landessportbund NW und im Stadtsportbund. Er fördert deren Grundsätze und Tätigkeiten.

 

§3 Mitgliedschaft

(I) Dem „MSC RUHR-BLITZ“ Bochum e.V. gehören ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Ordentliche Mitglieder erhalten ihre Mitgliedschaft durch eine gesonderte Aufnahme dach § 4 (I)

(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der MSC RUHR-BLITZ Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

(III) Ordentliche Mitglieder können auf Antrag eine Mitgliedschaft des Partners (Partnermitgliedschaft) beantragen.

 

§4 Aufnahme

(I) Die Aufnahme in dem MSC RUHR-BLITZ muss bei diesem besonders beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(II) Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig über den Antrag entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

§5 Beiträge

(I) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(II) Als Bestätigung der Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte für das betreffende Geschäftsjahr ausgehändigt.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft im MSC RUHR-BLITZ kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.

(II) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des MSC RUHR-BLITZ gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat oder
b) die Streichung im Interesse des MSC RUHR-BLITZ notwendig erscheint.

(III) Gegen die Streichung nach § 6 (II) kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt so ist die Streichung unanfechtbar.

 

§7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MSC RUHR-BLITZ. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Ortspresse mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(II) Der Vorstand des ADAC-Westfalen wird unter Vorlage der Tagesordnung rechtzeitig verständigt.

(III) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten.

a) Bericht des Vorstands
b) Bericht der Rechnungsprüfung
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes

 

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der angegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und –bei Abstimmungen mit Stimmzetteln- unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über

a) Satzungsänderungen
b) der Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes
d) Auflösung des Vereines

(III) Die Wahlen können in einer geheimen Abstimmung erfolgen. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn nur ein Mitglied eine solche verlangt.

(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des MSC RUHR-BLITZ können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden bzw. an die Geschäftsstelle in Schriftform eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

§11 Vorstand

(I)

1. 1. Vorsitzender
2. stellv. Vorsitzender
3. Vorstandsmitglied (Sportleiter)
4. Vorstandsmitglieder
5. Vorstandsmitglieder
6. Vorstandsmitglieder
7. Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus drei max. aus 7 Personen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende.

(II) Der MSC RUHR-BLITZ wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden.
Der stellv. Vorsitzende ist jedoch gegenüber dem MSC RUHR-BLITZ verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(III) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(IV) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(V) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erst mal die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig, jedoch muss die Zahl der Vorstandsmitglieder eine ungerade sein.

(VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Erstattung der im Interesse des MSC RUHR-BLITZ gemachten Auslagen.

(VIII) Wahlmodus für die Wahl der Vorstandsmitglieder:
Die Mitgliederversammlung wählt ordentliche Mitglieder für den Vorstand.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Der sich so ergebende Vorstand wählt aus seinen Reihen den stellv. Vorsitzenden und den Sportleiter.
Die Amtsdauer dieser Ämter beträgt zwei Jahre.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

§12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer aus, erstmals der unter Pos. 1 gewählte, sodann der unter Pos. 2 gewählte. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§13 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheiden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§14 Auflösung

(I) Die Auflösung des MSC RUHR-BLITZ kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Abgegebenen Stimmen erfolgen.

(II) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§15 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Bochum e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Bochum.

 

Bochum, den 12. Januar 1996,
geändert am 31. August 2006,
geändert am 20. Februar 2015,
geändert am 2. März 2018


Download

Die neuste Fassung der Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.